Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung
Laut § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) haben Eltern dem Gericht bei einvernehmlicher Scheidung zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Trennung resultierenden Bedürfnissen ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ein entsprechender Nachweis kann in einer Beratung erworben werden:
Einzelstunde bei Einzelberatung: € 60,00 - bei Paarberatung € 35,00 pro Person
In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das WOHL DES KINDES als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.
Liste des Bundesministeriums für Familien und Jugend für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußstrG anerkannte Personen und Einrichtungen: http://www.kinderrechte.gv.at/Beratung